Die Satzung wurde nach schwedischem Recht von den Mitgliedern des Instituts beschlossen, eines gemeinnützigen Vereins (ideell förening) mit der Organisationsnummer 802513-2468 und Sitz in Stockholm. Sie wurde erstmals 2017 beschlossen, als das Institut als Peace and Conflict Science Institute gegründet wurde, und von der Mitgliederversammlung am 3. Oktober 2025 geändert, um die Namensänderung zu formalisieren und die Satzung an den aktualisierten Auftrag und die aktualisierte Vision anzupassen. Der nachstehende Text fasst die geänderte Satzung mit ihren 34 Artikeln zusammen. Es handelt sich um eine Zusammenfassung; maßgebend ist der unterzeichnete englische Text.
Titel I. Allgemeine Bestimmungen
1.Name (Artikel 1). Die Organisation trägt den Namen Institute for Global Peacecraft. Ihr Name wurde 2025 geändert; zuvor hieß sie Peace and Conflict Science Institute oder PACS Institute.
2.Sitz und Zweigstellen (Artikel 2). Die Satzung nennt die Anschrift des Sitzes in Stockholm. Der Vorstand kann diese Anschrift ändern und an anderen Orten Zweigstellen einrichten.
3.Zusammensetzung (Artikel 3). Das Institut besteht aus den natürlichen Personen, die als Mitglieder aufgenommen wurden.
4.Zweck (Artikel 4). Zweck des Instituts ist es, gemeinnützige Forschung, Bildung und Advocacy zu betreiben, um die begrifflichen Grundlagen der weltweiten Friedensbemühungen zu stärken. Es entwickelt theoretische und infrastrukturelle Rahmen, die die Koordinierung zwischen Friedensorganisationen ermöglichen, und sein Auftrag ist es, eine kohärente, evidenzbasierte Theorie des Friedens voranzubringen. Das Institut ist unabhängig, das heißt politisch neutral, überparteilich, konfessionell ungebunden und nichtstaatlich. Es verfolgt keinen Erwerbszweck und reinvestiert etwaige überschüssige Mittel in seine Arbeit. Es kann mit anderen Einrichtungen auf nationaler, regionaler oder internationaler Ebene zusammenarbeiten, sofern seine Eigenständigkeit nicht beeinträchtigt wird, und es wirkt jeder Form von Diskriminierung aktiv entgegen.
Titel III. Aufbau der Organisation
9.Aufbau (Artikel 9). Die Hauptorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan und legt die wesentlichen Ziele und Leitlinien fest. Der Vorstand führt ihre Beschlüsse aus und führt die Geschäfte des Instituts zwischen den Tagungen.
Titel VIII. Finanzen
29.Geschäftsjahr, Beiträge, Mittel und Konten (Artikel 29). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mittel des Instituts stammen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen, Spenden oder Zuwendungen von Mitgliedern, Förderern oder anderen Organisationen, Institutionen oder Stellen sowie aus Mittelbeschaffung. Sie werden im Namen des Instituts bei einer Bank gehalten; zeichnungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister legt auf jeder Frühjahrstagung einen Bericht und einen Jahresabschluss vor.
30.Rechnungsprüfer (Artikel 30). Die Mitgliederversammlung bestellt die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit. Wer in den vergangenen 12 Monaten Mitglied war, kann die Rechnungsprüfung nicht übernehmen, und wer sie übernommen hat, kann in den 12 Monaten nach der Prüfung nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Verwaltung und die Rechnungslegung des Vorstands; der Bericht wird einen Monat vor der Frühjahrstagung vorgelegt.
